Der Mietspiegel für München 2023 wurde am 16.03.2023 mit öffentlichem Beschluss des Sozialausschusses
der Landeshauptstadt München beschlossen und veröffentlicht. Die Vollversammlung des Stadtrates der Landeshauptstadt München hat am 22.03.2023 den Mietspiegel für München 2023 als qualifizierten Mietspiegel anerkannt.
Die Neuerstellung des Mietspiegels für München 2023 erfolgte unter Berücksichtigung der zum Stichmonat
Januar 2022 geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die gesetzlichen Regelungen der zum 01.07.2022 in Kraft
getretenen Mietspiegelreform konnten deshalb nicht angewandt werden. Gesetzeszitate zum Mietspiegel,
die sich auf den Zeitraum ab Juli 2022 beziehen, sind im Folgenden in Klammern gesetzt.
Darüber hinaus geben die nachfolgenden Vorschriften aus dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) den aktuellen
Gesetzestext zur Erhöhung der Miete bei freifinanziertem Wohnraum wieder:
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete
(1) |
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung
der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn
die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten
soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das
Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der
letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen
nach den §§ 559 bis 560 [Mieterhöhung bei
Modernisierung und Veränderungen von Betriebskosten] werden
nicht berücksichtigt. |
(2) |
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den
üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer
vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art,
Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
einschließlich der energetischen Ausstattung und
Beschaffenheit in den letzten 6 Jahren vereinbart oder, von
Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden
sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch
Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt
worden ist. |
(3) |
Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete
innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den
§§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom
Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1
beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in
einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders
gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch
Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens
fünf Jahren zu bestimmen. |
(4) |
Die Kappungsgrenze gilt nicht
- wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung
nach den Vorschriften über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der
öffentlichen Bindung erloschen ist und
- soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu
entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem
Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb
eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und
über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer
Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des
Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen
landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung
erloschen ist.
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(5) |
Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf
die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel
im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs.
1 mit 8 Prozent des Zuschusses. |
(6) |
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam. |
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
(1) |
Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem
Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. |
(2) |
Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden
auf
- einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
- eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
- ein mit Gründen versehenes Gutachten eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
- entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare
Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
|
(3) |
Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d
Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten
ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem
Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen,
wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes
Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt. |
(4) |
Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen
enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der
Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine
Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem §
558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch
ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein
Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden. |
(5) |
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam. |
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) |
Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet
er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats
nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. |
(2) |
Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum
Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens
zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen.
Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
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(3) |
Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen,
das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es
der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des
Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem
Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu. |
(4) |
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam. |
§ 558c Mietspiegel [ab 1.7.2022:; Verordnungsermächtigung].
(1) |
Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die
Übersicht von der [bis 30.6.2022: Gemeinde] [ab 1.7.2022: nach Landesrecht
zuständigen Behörde] oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter
gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
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(2) |
Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für
Teile von Gemeinden erstellt werden.
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(3) |
Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. |
(4) |
[bis 30.6.2022: Gemeinden] [ab 1.7.2022: die nach Landesrecht zuständigen
Behörden] sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem
vertretbaren Aufwand möglich ist. [Satz 2 ab 1.7.2022] Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind
Mietspiegel zu erstellen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen [bis 30.6.2022: sollen
veröffentlicht werden] [ab 1.7.2022: sind zu veröffentlichen]. |
(5) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren
Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung. |
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel
(1) |
Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen erstellt und von der [bis 30.6.2022: Gemeinde] [ab 1.7.2022: nach Landesrecht
zuständigen Behörde] oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt
worden ist. [Sätze 2 und 3 ab 1.7.2022:] Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine
nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird
vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach
Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den
Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel
anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht. |
(2) |
Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen.
Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten
Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt
werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
[Sätze 4 und 5 ab 1.7.2022:] Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die
Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden.
Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels. |
(3) |
Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten
Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. |
§ 558e Mietdatenbank
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Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte
Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam
geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben
werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die
ortsübliche Vergleichsmiete zulassen. |